Kinderkinder e.V.
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Kita-Navigator

Wenn Sie Ihr Kind für einen Platz in einer unserer Kindertagesstätten anmelden möchten, merken Sie sich zunächst im Kita-Navigator der Stadt Düsseldorf dafür vor.

Der Kita-Navigator ist ein Online-Vormerksystem und keine zentrale Platzvergabe. Das heißt, Sie können Ihr Kind auf die Warteliste einer Einrichtung setzen lassen. Es bleibt aber jeder Einrichtung vorbehalten, über die Platzvergabe zu entscheiden.
Link zum Kita-Navigator der Stadt Düsseldorf.

© Düsseldorf

Anmeldegespräch

Den Einrichtungen von Kinder Kinder....  ist es wichtig, Sie auch in einem persönlichen Gespräch kennen zu lernen. Für eine Terminabsprache, werden sich die jeweiligen Kita-Leitungen über den Kita-Navigator mit Ihnen in Verbindung setzen. Wir bitten um Verständnis, dass wir leider nicht alle Familien auf der Warteliste berücksichtigen können. 
Wir bieten keinen Tag der offenen Tür an! 

Anmeldung

Hier finden Sie das Anmeldeformuar für die Kindertagesstätten, sowie der Pflegenester der Kinder Kinder ... gGmbH.
Bitte schicken Sie das ausgefüllte Formular an kinderkinder@dussmann.de, sowie an die von Ihnen angegebenen Einrichtungen. 

Elternbeitrag

Die Betreuung von Kindern in öffentlich geförderten Kitas oder der Kindertagespflege ist beitragspflichtig. Für die Berechnung und Festsetzung des Elternbeitrages ist das Jugendamt zuständig. 

Für Düsseldorf gilt:
Die Betreuung von Kindern im Alter von 3 Jahren bis zum Schuleintritt in Kitas und in der Kindertagespflege ist in allen Einkommensstufen beitragsfrei.
Hier kommen Sie zur Beitragstabelle der Kindertagesstätten der Stadt Düsseldorf.
Hier kommen Sie zur Beitragstabelle der Kindertagespflege der Stadt Düsseldorf.

Für die Verpflegung in unseren Einrichtungen erheben wir zurzeit einen monatlichen Beitrag von 90€.  


Aufnahmekriterien für die Kindertagesstätten/Tagespflege der Kinder, Kinder ... gGmbH

In den Kindertagesstätten/Tagespflege für Kinder werden - mit Ausnahme von Betriebsplätzen - Kinder, deren Eltern ihren Hauptwohnsitz in Düsseldorf haben aufgenommen

Ein Anspruch auf eine bestimmte Kindertagesstätte/Tagespflege besteht nicht. Bei der Aufnahme in die Kindertagesstätte/Tagespflege ist der Nachweis über eine altersentsprechend durchgeführte Gesundheitsvorsorgeuntersuchung des Kindes durch Vorlage des Vorsorgeuntersuchungsheftes für Kinder oder einer entsprechenden ärztlichen Bescheinigung zu erbringen. Aus dem Nachweis muss hervorgehen, dass zeitnah vor der Aufnahme eine ärztliche Beratung in Bezug auf einen vollständigen, altersgemäßen, nach den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission ausreichenden Impfschutz des Kindes erfolgt ist.

Aufnahmekriterien für Kinder vom 4 Monat bis dritten Gebrurtstag "U3":
Es besteht ein Rechtsanspruch nach § 24 Abs.2 SGBVIII ab dem 01.08.2013 auf einen Platz in einer Tageseinrichtung oder Tagespflege.
Kinder, die bis zum 01.08. des möglichen Aufnahmejahres 1 Jahr alt sind, können aufgenommen werden. Kinder, die bis zum 01.08. des möglichen Aufnahmejahres U1 sind, brauchen einen Nachweis U1 Platzberechtigung. Die Platzvergabe geschieht grundsätzlich unter Berücksichtigung des Inklusionsgedankens. Der Träger entscheidet unter Berücksichtigung pädagogischer und sozialer Gründe und der aktuellen Gruppenzusammensetzung gemeinsam mit der Leitung und den pädagogischen Fachkräften, welche Kinder aufgenommen werden.
Bei der Auswahl wird die Wohnortnähe zur Einrichtung berücksichtigt.

Aufnahmekriterien für Kinder vom dritten Geburtstag bis Schuleintritt „Ü3”:
Es besteht ein Rechtsanspruch auf einen Platz in der Tageseinrichtung.
Kinder, die bis zum 31.10. des möglichen Aufnahmejahres 3 Jahre alt sind, können aufgenommen werden. (*1)
Die Platzvergabe geschieht grundsätzlich unter Berücksichtigung des Inklusionsgedankens.
Kinder, die in unserern Einrichtungen die U3 Gruppen/Tagespflege besucht haben, haben Vorrang für den Wechsel in den Ü3 Bereich unter Berücksichtigung (*1).
Der Träger entscheidet unter Berücksichtigung pädagogischer und sozialer Gründe und der aktuellen Gruppenzusammensetzung gemeinsam mit der Leitung und den pädagogischen Fachkräften, welche Kinder aufgenommen werden.
Bei der Auswahl wird die Wohnortnähe zur Einrichtung berücksichtigt.

Aufnahmekriterien für Kindern auf einen Betriebsplatz:
Die oben aufgeführten Aufnahmekriterien sind bindend. Ein Nachweis U1 Platzberechtigung entfällt. 

Aufnahme von Geschwisterkindern:
Kinder, deren Geschwister bereits unsere Einrichtung besuchen, haben, wenn die oben genannten Kriterien erfüllt sind und die Betriebsplätze bedient wurden, Vorrang bei der Aufnahme.

In unseren Tageseinrichtungen werden Kinder, deren Sorgeberechtigte ihren Hauptwohnsitz nicht in Düsseldorf haben - mit Ausnahme von Betriebsplätzen - , NICHT aufgenommen.

Das Betreuungsverhältnis endet automatisch, ohne dass es insoweit einer besonderen Kündigung bedarf, sobald die Sorgeberechtigten des Kindes ihren Hauptwohnsitz außerhalb von Düsseldorf nehmen, zum Ende des Kindergartenjahres. In besonders begründeten Fällen können die Kinder trotz Umzug darüber hinaus bis zu drei Monaten in der Einrichtung verbleiben. Diese Regelung gilt analog auch für Kinder ohne Rechtsanspruch.


Impfpflicht gegen Masern ab dem 01. März 2020

Liebe Eltern,

für Menschen in Gemeinschafts- und Gesundheitseinrichtungen gilt ab 1. März 2020 eine Impfpflicht gegen Masern. Ein entsprechendes Gesetz wurde vom Bundestag am 14.11.2019 beschlossen.

Das Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention (Masernschutzgesetz) sieht vor, dass Eltern vor Aufnahme ihres Kindes (ab dem vollendeten ersten Lebensjahr), in eine Kindertagesstätte (Kita) oder Schule nachweisen müssen, dass das Kind gegen Masern geimpft oder bereits immun ist. Ohne ausreichenden Masernschutz dürfen Kinder nicht in Kitas aufgenommen werden.

Die Nachweispflicht über einen ausreichenden Impfschutz gemäß den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission (STIKO) oder über eine Immunität gegen Masern gilt unter anderem auch für Mitarbeitende in Kitas und Tagesmütter.

Für Kinder, die bereits vor dem 1. März 2020 eine Kita besuchen, sowie für Beschäftigte in entsprechenden Einrichtungen gilt eine Nachweisfrist bis zum 31. Juli 2021.

Folgender Nachweis ist ab dem 01. März 2020 vor Beginn der Betreuung, bei Bestandskindern bis zum 31. Juli 2021 der Leitung der jeweiligen Einrichtung vorzulegen:

1. eine Impfdokumentation nach § 22 Absatz 1 und 2 des IfSG oder ein ärztliches Zeugnis, auch in Form einer Dokumentation nach § 26 Absatz 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, darüber, dass bei ihnen ein Impfschutz gegen Masern besteht, der den Empfehlungen der Ständigen Impfkommission entspricht, oder

2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass bei ihnen eine Immunität gegen Masern vorliegt oder sie aufgrund einer medizinischen Kontraindikation nicht geimpft werden können.

Die STIKO empfiehlt eine Grundimmunisierung gegen Masern durch zwei Impfungen grundsätzlich im Alter zwischen 11 und 23 Monaten (Epid. Bull. 34/2018, S. 338). Die erste Impfung sollte in der Regel im Alter von 11 bis 14 Monaten und die zweite Impfung sollte mit einem Abstand von mindestens 4 Wochen oder mehr, spätestens jedoch bis zum Ende des zweiten Lebensjahres, erfolgen, um den frühestmöglichen Impfschutz zu erreichen. Unterbliebene Impfungen sollen bei Kindern und Jugendlichen zeitnah nachgeholt werden. Wenn die Aufnahme eines Säuglings in eine Gemeinschaftseinrichtung (zum Beispiel Kita) bevorsteht oder erfolgt ist, empfiehlt die STIKO als Indikationsimpfung, die erste Impfung bereits ab einem Alter von 9 Monaten zu beginnen. Sofern die Erstimpfung im Alter von 9- 10 Monaten erfolgt, soll die 2. Schutzimpfung bereits zu Beginn des 2. Lebensjahres gegeben werden (Epid. Bull. 34/2018, S. 342).